Satzungen des Schützenvereins Mobschatz e.V.

Die Vereinsatzung

§1 Name und Sitz

(1) der Verein führt den Namen Schützenverein Mobschatz. Er ist im Vereinsregister unter VR 3125 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden-Mobschatz.

(3) Nachfolgend nur Verein genannt.

§2 Zweck

(1) Der Verein ist eine Gemeinschaft von schießsportlich interessierten Bürgern im Ortsteil Mobschatz und seiner Umgebung.

Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern zu ermöglichen, den Schießsport als populären Wettkampf- und Breitensport auf der Grundlage gültigen Regelwerkes auszuüben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V. und im Sächsischen Schützenbund

e. V. und wird unter der Registriernummer -05389- im SSB geführt.

(4) Unter dem Dach des Vereins ist es den Mitgliedern möglich, sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschliessen. Dabei ist von ihnen der Name „Schützenverein Mobschatz e.V.“ mit einem Namenszusatz der Arbeitsgemeinschaft zu benutzen. Nur so ist eine Teilnahme an Wettkämpfen ausserhalb der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. möglich.

§2a Geschäftsjahr

das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des Aufnahmebetrages und der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitgliedes

2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Erhebliche Verstösse sind insbesondere solche gegen die Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Schusswaffen, Munition und gegen Festlegungen der zuständigen waffenrechtlichen Behörde.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist zu begründen. Dagegen kann vom Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht der Betroffene von Recht des Widerspruches innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschliessungsbeschluss.

(5) Die Streichung des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zusendung einer Mahnung an die letztbekannt Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(6) Ehrenmitglieder werden durch den Verein vorgeschlagen und vom Vorstand ernannt.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden/Sportleiter und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Vom Vorstand wird eine Finanzordnung erlassen.

(4) Der Vorstand nimmt aller sechs Monate in einer erweiterten Sitzung vom Schatzmeister einen Kassenbericht entgegen.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung und wird durch den Vorstand festgelegt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

2. Wahl des Vorstandes,

3. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,

4. Festsetzung der Höhe des Aufnahmebeitrages,

5. Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung des Jahresabschluss,

6. Beschlussfassung über Satzungsnnderungen und Vereinsauflösung,

7. Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes seinen Ausschluss durch den Vorstand

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens dreissig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich und jeweils am 1. des Monats im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge teilweise zu erlassen.

§8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermügens

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Schiesssportes.

§9 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde durch die Mitglieder der Gründungsversammlung am 21. März 1997 angenommen.

Änderungen erfolgten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.April 2008.

Die Finanzordnung

regelt den Aufnahmebetrag, die Monatsbeiträge, die zu erbringenden Arbeitsstunden sowie sonstige Kosten.

Beitragssätze

Aufnahmebeitrag

180,00 €

Aufnahmebeitrag für Ehepartner und Familienangehörige unter 18 Jahren

130,00 €

Aufnahmebeitrag für Lehrlinge

90,00 €

Aufnahmebeitrag für Schüler/Studenten

40,00 €

Monatsbeitrag inkl. Schiessstandgebühren für Briesnitz und Brabschütz

20,00 €

Monatsbeitrag inkl. Schiessstandgebühr für Schüler

2,50 €

Schiessstandgebühr für Gäste (auf fremden Schiessständen inkl. Versicherung)

11,00 €

Schiessstandgebühr für Gastschüler (auf fremden Schiessständen inkl. Versicherung)

3,00 €

Die Schiessstandgebühren die auf unserem Schiessstand für die Betriebskosten und Kosten für Fremdschützen anfallen werden wie folgt festgelegt:

für Schüler ist die Tagesgebühr (inkl. Versicherung)

1,00

für Gäste beträgt die Gebühr für 2 Stunden (inkl. Versicherung)

6,00 €

jede weiter Gaststunde

2,50 €

der verantwortliche Schiessleiter wird von der Tagesgebühr befreit.

Die Erbringung von 10 Arbeitsstunden pro Jahr ist ein weiterer Bestandteil des Mitgliedsbeitrages. Ersatzweise für jede nicht geleistete Stunde wird ein Betrag von 25,50 €/Jahr erhoben. Der Nachweis ist durch eine selbstgeführte Liste zuerbringen und muss am Jahresende dem Schatzmeister vorgelegt werden.

Zahlungsweise

Beitragszahlungen sind jeweils am ersten des Monats per überweisung auf das Konto der

Dresdner Raiffeisenbank

Bankdaten bitte schriftlich anfragen

zu zahlen.

Spenden

Wir freuen uns über jede Spende.

Deshalb wird folgendes Verfahren praktiziert:

Der Spender überweist den Spendenbetrag unter Angabe der vollen (Firmen-) Anschrift auf das oben genannte Konto.

Eine Spendenquittung wird auf Wunsch des Spenders von einem Vorstandsmitglied ausgestellt.

Bei Sachspenden kann eine förmliche Spendenquittung nur über den auf einer ordentlichen Rechnung geschriebenen Betrag ausgestellt werden.

Barspenden werden vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister entgegengenommen und in eine Liste eingetragen. Dabei wird eine formlose Bestätigung ausgestellt. Dem Spender wird auf Wunsch eine förmliche Spendenquittung von einem Vorstandsmitglied ausgestellt.

Die Finanzordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft und setzt alle bisher bestehenden Regelungen außer Kraft.

Der Vorstand